Verdeckte Gewinnausschüttung an
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere im Rahmen der
Überlassung einer Geschäftsidee
Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für Eintrittkarten zu Fußballspielen
Leitsatz
1. Das Prinzip der
Abschnittbesteuerung verhindert ein Bindung des Finanzamts an frühere
Veranlagungen. Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt früher auf Grund
einer Bp anders verfahren ist. Abweichungen sind möglich wenn das
Finanzamt eine verbindliche Zusage i.S.d.
§§ 204 ff.
AO, eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42 e
EStG) oder eine ansonsten verbindliche
Auskunft erteilt hat; weiterhin kann das Finanzamt auch nach Treu und Glauben
oder nach einer tatsächlichen Verständigung gebunden sein
2.Ob und inwieweit im Einzelfall eine
Vergütung dem Fremdvergleich standhält, ist durch Schätzung zu
ermitteln. Dabei sind alle Umstände zu Gunsten wie zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Eine Gesllschafter-Geschäftsführer-Vergütung
wird erst bei Überschreitung der oberen Grenze einer Bandbreite
unangemessen im Sinn einer vGA.
3. Übersteigen Gehaltszahlungen
an einen Gesellschafter-Geschäftsführer den nach dem internen und
externen Betriebsvergleich angemessenen Betrag, so liegt insoweit eine vGA auch
dann vor, wenn das Finanzamt in den Vorjahren von einer
Angemessenheitsprüfung abgesehen hat, weil es sich an eine Einigung im
Rahmen einer Vor-Betriebsprüfung gebunden sah.
4.Überlässt ein
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH eine Geschäftsidee, die
die Grundlage des Unternehmens der GmbH darstellt und die zu ihrer
Gründung führte, stellen Vergütungen hierfür vGA dar, wenn
die Geschäftsidee im Zeitpunkt der Gründung der GmbH noch nicht
konkretisiert war. Bei einer bloßen Geschäftsidee handelt es sich
– anders als bei Know-How – nicht um ein selbstständiges
überlassungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut.
5.Lädt eine GmbH (potentielle)
Kunden zu Fußballspielen nebst Begleitprogramm in ein Stadion (VIP-Loge)
ein, so können Aufwendungen für die Teilnahmekarten – mit
Ausnahme eines Bewirtungsanteils – Geschenke i.S.d.
§ 4 Abs. 5 Nr. 1
EStG darstellen, wenn es an einer konkreten Gegenleistung
der Kunden fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 994 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2008 S. 3737 SAAAC-92054
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