Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Stundung einer Tantieme
Leitsatz
1. Erhält der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
vertraglich vereinbarte Tantiemen nicht bei Fälligkeit ausgezahlt und bildet die GmbH hinsichtlich der Tantiemen eine –nicht
abgezinste– Rückstellung bzw. Verbindlichkeit, ist ernstlich zweifelhaft, ob aus der Stundung der Tantieme durch den Gesellschaftergeschäftsführer
auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Tantiemezusage und damit auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen
werden kann.
2. Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob die Vereinbarung über die Stundung von Tantiemezahlungen steuerlich nicht anerkannt
werden kann, weil es an der Vereinbarung von angemessenen Abschlagszahlungen, einer Verzinsung und über das Ende der Stundung
fehlt.
3. Die Stundung der Tantiemezahlungen an einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer kann als Gesellschafterbeitrag eine Form
der Einkommensverwendung für den Gesellschaftergeschäftsführer darstellen, welche nicht in die steuerliche Beurteilung der
zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH abgeschlossenen Tantiemevereinbarung einzubeziehen ist.
4. Gilt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Forderung des Gesellschaftergeschäftsführers auf die Zahlung einer
Tantieme im Zeitpunkt der Fälligkeit als zugeflossen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, ist die Zuflussfiktion im Rahmen der
Gesamtwürdigung, ob eine fehlende Auszahlung der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 281 Nr. 5 EFG 2009 S. 38 Nr. 1 IAAAC-92053
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