BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 92/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 5 Satz 2; BRAO § 16 Abs. 5; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 915

Instanzenzug: AGH München, BayAGH I - 12/07 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1974 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Bescheid vom hat die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom angeordnet. Der Antragsteller hat mit dem an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom , welcher formlos an den Senat weitergeleitet wurde, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde beantragt.

II.

Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 16 Abs. 5 BRAO zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Desweiteren ist zu verlangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BVerfGE 48, 292, 296; AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 26 f.; v. - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; Beschl. v. - AnwZ (B) 67/04).

2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird.

aa) Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Fall.

bb) Für einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht A. nämlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels Masse abgelehnt. Der Antragsteller hat zudem am erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG A. , Az. 1 M ).

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret gefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in jüngerer zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde oder kein Anderkonto unterhält ( AnwZ (B) 41/01, BGHR 2002, 32). Das Amtsgericht A. hat den Antragsteller wegen Untreue in mehreren Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Dass der Antragsteller gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist für die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr für die Rechtsuchenden besteht, ohne Bedeutung. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass er wegen Kontopfändungen zeitweise bei ihm eingegangene Fremdgelder nicht unverzüglich weiterleiten konnte. Die konkrete Gefährdung von Fremdgeldern besteht fort. Dafür spricht bereits, dass der Antragsteller kein Anderkonto unterhält, vielmehr werden sämtliche Geldgeschäfte über das Konto seiner Ehefrau abgewickelt.

Fundstelle(n):
TAAAC-90600

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein