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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VII 8/2003

Gesetze: StBerG22/6 :StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3StBerG § 22 Abs. 1StBerG § 22 Abs. 6StBerG § 22 Abs. 7 Nr. 1StBerG § 4 Nr. 11

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

Leitsatz

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein u.a. zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass erhebliche Pflichtverletzungen in der Vergangenheit feststellbar sind. Solche sind dann gegeben, wenn der Verein in schwerwiegender Weise gegen gewichtige gesetzliche Ge- oder Verbote verstößt, die unmittelbar die Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen durch den Verein betreffen und deren Erfüllung dem Schutz der Mitglieder und der Allgemeinheit dient, aber auch solche, die der Aufsichtsbehörde eine wirksame Kontrolle dazu ermöglichen sollen, ob der Verein seine Pflichten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zuverlässig erfüllt.

Zu den letztbezeichneten Pflichten gehört die Verpflichtung zur Durchführung einer Geschäftsprüfung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-89874

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