Steuerliche Behandlung der Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen nach § 21 KStG
Auswirkung der Neufassung des § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf Tz. 4.1 des
(BStBl I S. 160)
Die Vorschrift des § 56a VAG regelt aus versicherungsrechtlicher Sicht die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) und legt fest, wie und auch wie hoch diese zu bilden sind. Die bisherige Vorschrift des § 56a VAG enthielt die Regelung, dass die in die RfB eingestellten Beträge nur für Beitragsrückerstattungen zu verwenden waren, mit Ausnahme einer Abwendung eines Notstandes unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Ausnahme wurde mit der Neufassung des § 56a VAG durch Artikel 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des VAG vom (BGBl 2007 I S. 3248) erweitert. Ab dem liegt eine Ausnahme bereits bei drohendem Notfall vor.
In Ergänzung des Wortlauts der Tz. 4.1 des BMF-Schreibens liegt eine Verwendungssicherung nach § 21 Abs. 2 KStG auch dann vor, wenn Beträge der RfB in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines bereits drohenden Notstandes verwendet werden dürfen.
OFD Hannover v. - S 2775 - 1 - StO 241
Fundstelle(n):
UAAAC-88933