Zurückweisung eines "asesor fiscal" als Bevollmächtigter
Leitsatz
Ein spanischer Staatsbürger, der in Spanien ein dreijähriges Hochschulstudium absolviert hat und dort als "Asesor Fiscal"
steuerberatend tätig sein darf, hat dennoch die Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG abzulegen, wenn er im Inland unter
der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates steuerberatend tätig werden will. Ansonsten ist er gemäß § 80 Abs. 5 AO zwingend
zurückzuweisen. Dies verletzt nicht die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43ff. EGV, weil die Eignungsprüfung im reglementierten
Beruf des Steuerberaters nicht diskriminierend ist, durch das Allgemeininteresse an einer qualifizierten Steuerberatung gerechtfertigt
und erforderlich sowie geeignet ist, die Standards des Steuerberaterberufes zu gewährleisten.
Fundstelle(n): HAAAC-88706
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