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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 588/07 BG

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 171 Abs. 8 Satz 1, AO § 181, AO § 182 Abs. 1, AO § 365 Abs. 3 Satz 1, AO § 367 Abs. 2 Satz 2, BewG § 138

Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuerbescheiden

Leitsatz

  1. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer wird der Anlauf der Feststellungsfrist nur dann nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO für drei Jahre gehemmt, wenn durch eine innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgte Aufforderung des Finanzamts eine Rechtspflicht zur Erklärungsabgabe begründet worden ist.

  2. Die durch den Einspruch gegen einen Folgebescheid ausgelöste Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO entfällt mangels einer unanfechtbaren Entscheidung über den Folgebescheid nicht schon dann, wenn während des Einspruchsverfahrens ein den einzigen Streitpunkt regelnder Grundlagenbescheid ergeht.

  3. Aufgrund der damit eintretenden Bindungswirkung wird der Einspruch lediglich unbegründet, nicht aber, was eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ausschließen würde, unzulässig.

  4. Der die Wirkungen der Feststellungsverjährung einschränkende Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO kann auch in einem zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Feststellungbescheid gewordenen Änderungsbescheid nachgeholt werden.

  5. Die Korrekturbefugnis ergibt sich dabei aus § 367 Abs. 2 S. 1 AO, ohne dass es – wenn durch die Rücknahme des Einspruchs in gleicher Weise eine Bindungswirkung für den Folgebescheid herbeigeführt würde – eines Verböserungshinweises bedarf.

Fundstelle(n):
DAAAC-88687

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