Keine Revisionszulassung bei Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrem Beschwerdevorbringen —in der Art einer Revisionsbegründung— lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2002, 1331).
Fundstelle(n):
DAAAC-88006