BFH Beschluss v. - I B 31, 34/08

Keine außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidung des BFH über Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Fortsetzungsanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich zweier Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen. Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse hat das FG mit Beschlüssen vom 1 V 1097/07 und 1 V 1098/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese FG-Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschlüssen vom I B 59/07 und I B 60/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese Senatsbeschlüsse von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrügen hat der Senat mit Beschlüssen vom I S 17/07 und I S 18/07 als unzulässig verworfen. Gegen die Senatsbeschlüsse vom wendet sich die Beschwerdeführerin jetzt mit ihren „sofortige(n) Beschwerde(n) wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit”.

II. Die gemäß § 121, § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. etwa , BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

Fundstelle(n):
NAAAC-87972