BierStV § 6

Abschnitt 3: Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes [1]

§ 6 Sicherheitsleistung [2]

(1) 1Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. 2Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .