Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlagerinhaber [1]
(1) 1Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. 2Sie bedürfen einer Erlaubnis. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 4Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
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ZAAAD-26446
1Anm. d. Red.: § 5 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .