Lehrbuch Einkommensteuer
15. Aufl. 2008
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Abschnitt 13: Steuertarif
(Vgl. Fallsammlung Einkommensteuer, Fälle 265 – 272.)
A. Allgemeines
I. Solidaritätszuschlag
1. Wesen und Geltungsdauer
2381 Der Solidaritätszuschlag, der bereits in der Zeit vom – erhoben wurde, wurde ab wieder eingeführt.
Er ist eine Ergänzungsabgabe und als solche eine selbständige, gesondert von der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erhebende Steuer. Nur aus technischen Gründen knüpft er an die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer an. Damit ist er in der Systematik der Kirchensteuer vergleichbar, die ebenfalls an die Einkommensteuer anknüpft, sich also durch den Solidaritätszuschlag nicht erhöht.
Nach § 2 SolZG umfasst der Kreis der Abgabepflichtigen alle unbeschränkt und beschränkt Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtigen.
In der Folge sollen nur die Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflichtigen dargestellt werden.
2. Bemessungsgrundlage
2382 Nach § 3 SolZG bemisst sich der Solidaritätszuschlag,
soweit eine ESt-Veranlagung vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuer, die – abweichend von § 2 Abs. 6 – unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wär...