Lehrbuch Einkommensteuer
15. Aufl. 2008
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Abschnitt 12: Veranlagung von Ehegatten
2281 Die Vorschrift des § 25 bestimmt als Grundsatz die Einzelveranlagung eines jeden Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nur mit dem von ihm selbst bezogenen zu versteuernden Einkommen zur ESt veranlagt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für Eheleute, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen. Diese Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a sind, können nach § 26a getrennt oder nach § 26b zusammen veranlagt werden. Für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 nicht vor – was z. B. der Fall ist, wenn die Ehegatten im ganzen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben –, werden die Eheleute wie Unverheiratete nach § 25 einzeln veranlagt.
A. Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und getrennten Veranlagung von Ehegatten sowie der besonderen Veranlagung
2282 Die Ehegattenbesteuerung nach den §§ 26a, 26b u. 26c ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. Die...