Lehrbuch Einkommensteuer
15. Aufl. 2008
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Abschnitt 11: Einkunftsarten
A. Einleitung
1376 Das EStG unterscheidet gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 sieben Einkunftsarten, und zwar:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14, 14a),
Einkünfte aus Gewerbetrieb (§§ 15, 16, 17),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
sonstige Einkünfte (§ 22).
1377 Als Einkünfte der ersten drei Einkunftsarten, also der Einkünfte nach § 13, § 15 und § 18 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3), wird der Gewinn angesetzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Er wird nach den Vorschriften der §§ 4–7k ermittelt, sofern nicht der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a) ermittelt wird. Eine besondere Art der Gewinnermittlung gilt für die Fälle der Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3 (vgl. die jeweiligen Ausführungen zu diesen Bestimmungen).
1378 Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften werden die „Überschusseinkünfte”, also die Einkünfte nach § 19, § 20, § 21 und § 22 (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7), als Überschuss der Einnahme...