Lehrbuch Einkommensteuer
15. Aufl. 2008
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Abschnitt 5: Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12 EStG)
A. Allgemeines
246 Nach den Grundsätzen des ESt-Rechts sind Ausgaben entweder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Aufwendungen für die Lebensführung. Letztgenannte Kosten stellen eine Einkommensverwendung dar und können steuermindernd nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit dies kraft besonderer gesetzlicher Regelung ermöglicht wird. So ist der Abzug von Sonderausgaben in den §§ 10–10b ausdrücklich zugelassen. Ebenso können Lebenshaltungskosten als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b) zu einer Steuerermäßigung führen.
247 Die Vorschrift des § 12 gilt für alle Einkunftsarten. Hierbei gehen die Regelungen zu den Sonderausgaben (§§ 10 ff.) bzw. den außergewöhnlichen Belastungen dem § 12 grundsätzlich vor. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, vgl. Rdn. 312 ff., vgl. Ausführungen zu § 12 Nr. 2).
B. Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG)
249 Aufwendungen, die ausschließlich durch betriebliche (berufliche) Zwecke veranlasst sind und keinen Bezug zum Privatleben des Steuerpflichtigen haben, stellen grundsätzlich abzugsfähige Betriebs...