1. Der für die Haftung nach § 71 AO erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Steuerhinterziehung und dem Steuerausfall
ist nicht gegeben, wenn der Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel des Steuerpflichtigen unabhängig
von der fristgerechten Abgabe der Steueranmeldung eingetreten wäre.
2. Die Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 35 AO i.V. mit § 69 AO tritt auch dann ein, wenn sich das Aufreten als
Verfügungsberechtigter auf das Handeln gegenüber Gesellschaftern und Organen der Gesellschaft beschränkt. Ein Auftreten gegenüber
Nichtgesellschaftern ist nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 39 Nr. 2 DStRE 2008 S. 1347 Nr. 21 EFG 2008 S. 1434 Nr. 18 EAAAC-85123
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