ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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3. Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
Die Bildung einer Rückstellung setzt immer eine betriebliche Veranlassung voraus. Für privat veranlasste Aufwendungen (z. B. Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung) kann keine Rückstellung gebildet werden. Darüber hinaus darf es sich um keine aktivierungspflichtigen Aufwendungen (z. B. Herstellungskosten bzw. nachträgliche Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts) handeln (z. B. , siehe auch § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG). Wird zum Ausgleich für ein bestehendes betriebliches Risiko ein Wirtschaftsgut mit einem niedrigeren Wert in der Bilanz ausgewiesen (z. B. Wertberichtigung einer Forderung), kann für dieses Risiko keine Rückstellung mehr gebildet werden.
Es wurde bereits angesprochen, dass für aktivierungspflichtige Anschaffungs- und Herstellungskosten keine Rückstellung gebildet werden kann (→ Anschaffungskosten (Herstellungskosten)). Der Unternehmer erhält für seine Aufwendungen einen Gegenwert, so dass die Erfüllung der Verpflichtung nicht als Minderung des Vermögens am Bilanzstichtag gesehen werden kann. Eine Rückstellungsbildung ist jedoch dann erforderlich, wenn unmittelbar...