ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Jubiläumszuwendungen
I. Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen
1. Rückstellungen in der Handelsbilanz
Aufwendungen, die dem Betrieb in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern entstehen (z. B. Löhne, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung), rechnen zu den Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen freiwillig erfolgen. Verpflichtet sich ein Betrieb gegenüber seinen Arbeitnehmern (z. B. im Rahmen einer Betriebs- oder tarifvertraglichen Vereinbarung) anlässlich eines Dienstjubiläums zur Zahlung einer Zuwendung, muss er für diese erst in einem späteren Jahr einzulösende Verpflichtungen in der Handelsbilanz (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Dafür ausschlaggebend ist, dass die Jubiläumszuwendungen wirtschaftlich den Jahren zuzurechnen sind, für die sie bezahlt werden. Zahlungen zum zehnjährigen Arbeitsjubiläum eines Arbeitnehmers betreffen den gesamten 10-Jahres-Zeitraum und nicht nur das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt.
Zuwendungen anlässlich eines „Dienstjubiläums” sind nur solche, die an eine bestimmte Beschäftigungsdauer des Berechtigten geknüpft sind und ...