ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Ersatzbeschaffungspflicht
I. Ersatzbeschaffungspflicht des Pächters (Mieters)
Bei Betriebsverpachtungen kommt es immer wieder vor, dass der Pächter eine Verpflichtung eingeht, unbrauchbar gewordene Pachtgegenstände zu ersetzen (Substanzerhaltungspflicht). Für die Verpflichtung zum kostenlosen Ersatz muss in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden (, BStBl 1989 II S. 612/Pachterneuerungsrückstellung). Nicht notwendig ist, dass die Erneuerung bereits zivilrechtlich fällig ist (, BStBl 1993 II S. 89).
Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach den steigenden Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag und ist ratierlich anzusammeln. In der Steuerbilanz ist die Rückstellung nur mit dem abgezinsten Betrag zulässig.
A pachtet am den Betrieb des B. Er hat sich verpflichtet, die überlassenen Maschinen nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf seine Kosten zu ersetzen. Die am neuwertige Stanzmaschine hat eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Die Wiederbeschaffungskosten betra...