ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Bürgschaft
I. Bürgschaftsverpflichtung
Geht der Unternehmer aus betrieblicher Veranlassung eine Bürgschaftsverpflichtung ein, erscheint diese nicht in der Bilanz. Droht allerdings am Bilanzstichtag eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger, muss eine Passivierung erfolgen (, BStBl 1967 III S. 336; , BStBl 1975 II S. 614). Hierzu ist in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
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Rückstellungen im Zusammenhang mit
Bürgschaftsverpflichtungen | |
Voraussetzungen für
eine Rückstellungsbildung | ▶ Die Bürgschaft
gehört zum Betriebsvermögen (die Bürgschaft
wurde aus betrieblichen Gründen übernommen) ▶ Am Bilanzstichtag ist ernsthaft mit der Inanspruchnahme zu rechnen |
Höhe
der Rückstellung | Die Rückstellung setzt sich
zusammen aus dem Ausfallwagnis und den mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden unmittelbaren Kosten |
Die Inanspruchnahme droht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Geltendmachung der Ansprüche ernstlich erwarten lassen. Die Beurteilung der Sachlage hat aus der Sicht des Gl...