ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Bonusverpflichtung (Warenrückvergütung)
I. Umsatzbonus
Verpflichtet sich der Unternehmer, seinen Kunden für die während eines bestimmten Zeitraums abgenommenen Lieferungen und Leistungen eine Umsatzvergütung (Treuerabatt) zu gewähren, so ist für die am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich hierfür aufzuwendenden Beträge zu bilden. Wirtschaftlich liegt in der Bonusgewährung ein Preisnachlass. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine sonstige Verpflichtung zur Gewährung nachträglicher Preisnachlässe besteht.
Die Bildung einer Rückstellung scheidet aus, wenn die Rückgewährung z. B. von einer erst noch zu treffenden Entscheidung des Unternehmers oder von weiteren Umsätzen im nachfolgenden Jahr abhängig ist (,HFR 1963 S. 361). Für den Ausweis einer Rückstellung ist ohne Bedeutung, dass die Rückvergütung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird.
(a) Einzelhändler A (Wirtschaftsjahr 1.9.–31.8.) gewährt seinen Kunden, die innerhalb des Kalenderjahres Einkäufe von mindestens 200...