ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Zinsen
I. Zinsen auf Steuernachforderungen
Soweit es nach § 233a AO zu einer Verzinsung von Steuernachforderungen kommt, ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Eine Rückstellung für betriebliche Steuern kann frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuernachforderung entstanden ist, gebildet werden, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Verzinsung beginnt. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung nur insoweit am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist, als damit eine Zeitspanne vor dem Bilanzstichtag abgegolten wird.
Eine Rückstellung für Hinterziehungszinsen ist frühestens im Zeitpunkt der Zinsfestsetzung zulässig (, BStBl 1996 II S. 592).
Zinsen im Zusammenhang mit einer Körperschaftsteuernachzahlung rechnen steuerrechtlich zu den nichtabziehbaren Ausgaben (§ 10 Nr. 2 KStG). Die durch eine Rückstellung in der Bilanz eingetretene Minderung des Gewinns wird steuerrechtlich bei der Einkommensermittlung durch eine Hinzurechnung korrigiert, so dass sich steuerlich die Zinsen nicht als Betriebsausg...