ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Wiederaufforstungsverpflichtung
Waldbesitzer sind innerhalb von 3 Jahren nach dem Einschlag von Holzbeständen zur Wiederaufforstung der unbestockten oder unvollständig bestockten Waldflächen verpflichtet. Für diese am Bilanzstichtag ggf. bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Bei der Bemessung der Rückstellung ist auf die voraussichtlichen Eigenaufwendungen (= voraussichtlicher tatsächlicher Aufwand – zu erwartende öffentliche Fördermittel) für die Räumung der Waldfläche, auf die Kosten der Anschaffung/Aufzucht der Pflanzen, Einbringung, Erstdüngung und die Sicherung der Anpflanzung abzustellen.