ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wertsicherungsklausel
Verbindlichkeiten sind teilweise mit einer Wertsicherungsklausel versehen. Künftige Leistungserhöhungen dürfen nicht vor Eintritt der Wertsicherung (z. B. Erhöhung der Beamtengehälter) berücksichtigt werden (, BStBl 1976 II S. 142).
Tritt die Leistungserhöhung ein, ist der Barwert der Verbindlichkeit erfolgswirksam zu erhöhen. Eine Erhöhung der Anschaffungskosten tritt nicht ein (, BStBl 1991 II S. 796).