ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Urlaubsgeld
Viele Betriebe zahlen ihren Arbeitnehmern auf der Grundlage von Tarifverträgen oder vertraglicher Abmachungen einmal im Jahr ein so genanntes „Urlaubsgeld”. Die Zahlung ist Teil des Jahresarbeitslohns. Wirtschaftlich betrachtet, entfällt bei einem ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmer 1/12 des Urlaubsgelds auf den einzelnen Beschäftigungsmonat.
A hat sich verpflichtet, den bei ihm beschäftigten 20 Arbeitnehmern im Juli des entsprechenden Jahres ein Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 300 € zu zahlen.
Soweit das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, wird A das Urlaubsgeld für 01 im Juli 01 gezahlt haben. Insoweit kann es zum zu keiner Rückstellung kommen.
Bei einem abweichenden Jahr (z. B. –) ist zu beachten, dass die im Juli 01 geleistete Zahlung (6.000 €) zur Hälfte ( 6/12 von 6.000 = 3.000 €) den Zeitraum 1. 1.– und somit das Wirtschaftsjahr 00/01 betrifft. In entsprechender Höhe (zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie weiterer lohnabhängiger Aufwendungen wie z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft) ist in der zum aufzustellenden Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstell...