ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuern
Bestehen am Bilanzstichtag betriebliche Steuerschulden, sind diese in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) als „Verbindlichkeitsrückstellung” oder als „Sonstige Verbindlichkeit” auszuweisen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausweis einer
Steuerrückstellung | ||
Die Steuern betreffen das ablaufende Wirtschaftsjahr | Es handelt sich
um eine betriebliche Steuer | Die Höhe der Steuerschuld steht nicht exakt fest.
|
(Gewerbesteuer, Grundsteuer, Lohnsteuer,
Körperschaftsteuer) | Soweit
die Höhe der Schuld bekannt ist, erfolgt ein Ausweis als
Verbindlichkeit. |
Gibt es zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmen eine unterschiedliche Auffassung über die Besteuerung eines Vorgangs, ist im Hinblick auf das Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB der vom Finanzamt geforderte (höhere) Betrag zurückzustellen.
Hinterzogene Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zurückzustellen, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muss (, BStBl 1996 II S. 592). Ist das Unternehmen selbst Schuldner der Steuerbeträge (z. B. Gewerbesteuer), darf für hinterzogene Steuern erst dann eine Rückstellung gebildet werden, wenn aufdeckungsorientierte Maßnahmen (z. B. das Ers...