ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schadensbearbeitung
Besteht für einen Versicherungsagenten gegenüber einer Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung zur Schadensbearbeitung, muss dieser eine Rückstellung für die künftigen Bearbeitungskosten solcher Schäden bilden, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind (rkr. EFG 1981 S. 228).
Nach der Rechtsprechung des BStBl 1972 II S. 392) sind bei Versicherungsgesellschaften in Zusammenhang mit bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und noch nicht erledigten Versicherungsfällen Rückstellungen für (externe und interne) Schadensermittlungskosten als Rückstellungen für ungewisse Schulden zu bilden. Rückstellungen für Schadensbearbeitungskosten sind, mangels Vorliegen einer selbständigen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht zulässig. Handelsrechtlich umfasst die Rückstellung die Kosten der Schadensermittlung und -bearbeitung (ADS, § 249 HGB Rn. 49).