ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Rekultivierung
Für den Unternehmer kann sich aufgrund eines Gesetzes, infolge behördlicher Auflagen oder durch eine vertragliche Abmachung eine Verpflichtung zur Rekultivierung (= Wiederherstellung und Nutzbarmachung des durch die Gewinnung von Bodenschätzen beeinträchtigten Grund und Bodens) ergeben. Es handelt sich hierbei i. d. R. um eine Verpflichtung zum Auffüllen, Planieren und Begrünen des Geländes.
Liegt am Bilanzstichtag eine derartige Verpflichtung in Zusammenhang mit einem eigenen oder gepachteten Grundstück vor, ist in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen (, BStBl 1983 II S. 670). Die Rückstellung bemisst sich nach Ansicht des , BStBl 1975 II S. 480) nach dem Betrag, den der Unternehmer im laufenden Wirtschaftsjahr für die Rekultivierung des im laufenden Jahr ausgebeuteten Teils aufwenden müsste. Es handelt sich folglich um eine „Ansammlungsrückstellung”. Auf diese Weise wächst der Rückstellungsbetrag nach Maßgabe der durch den Abbau im jeweiligen Wirtschaftsjahr zugewachsenen Verpflichtung kontinuierlich an, so dass sich schlie...