ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Pensionszusagen an Mitunternehmer
I. Handelsrechtliche Behandlung
Eine Personengesellschaft kann zivilrechtlich wirksam Verträge mit ihren Gesellschaftern abschließen. Zahlt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter eine auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruhende Tätigkeitsvergütung, liegen handelsrechtlich Betriebsausgaben vor. Leistet die Personengesellschaft darüber hinaus noch eine Pensionszusage, muss in der Handelsbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (Pensionsrückstellung) ausgewiesen werden. Wurde die Zusage vor dem gegeben (= Altzusage) besteht ein Passivierungswahlrecht.
II. Steuerrechtliche Behandlung
1. Keine Minderung des steuerlichen Gewinns
Der mit der Einbuchung und Aufstockung der Pensionsrückstellung verbundene Aufwand darf den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Damit ergibt sich eine 2-stufige Behandlung (vgl. hierzu BStBl. 2008 I S. 317):
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1. Schritt | Übernahme der
Handelsbilanz |
Die in der
Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft ausgewiesene Pensionsrückstellung
wird anerkannt. | |
2.
Schritt | Aktivierung eines
Pensionsanspruchs ... |