ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Offene Rechnungen
Stehen am Bilanzstichtag noch Rechnungseingänge (z. B. Lieferanten- und Handwerkerreparaturrechnungen) aus, die sich auf bereits im ablaufenden Jahr gelieferte Waren, auf durchgeführte Reparaturen oder sonstige sofort abzugsfähige Betriebsausgaben beziehen, ist hierfür ein Passivposten in der Bilanz auszuweisen. Ist die Höhe der Schuld bekannt, ist diese als Verbindlichkeit auszuweisen. Steht der Rechnungsbetrag nicht fest, ist in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) zumindest eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.
Soweit die noch nicht abgerechneten Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von zum Anlagevermögen rechnenden Wirtschaftsgütern gehören, scheidet eine Rückstellungsbildung aus (→ Anschaffungskosten (Herstellungskosten)).
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Abrechnungskosten.