ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Todesfall
Viele Tarifverträge enthalten die Regelung, dass im Falle des Todes eines (aktiven) Arbeitnehmers noch drei Monate nach dessen Ableben eine Lohn-/Gehaltsfortzahlung an die Hinterbliebenen zu erfolgen hat.
Für dieses allgemeine Kostenrisiko kann keine Verbindlichkeits- bzw. Drohverlustrückstellung gebildet werden (→ Soziallasten). Etwas anderes gilt m. E. dann, wenn der Betrieb am Bilanzstichtag mit einer konkreten Zahlung belastet ist (z. B. die Lohnfortzahlung erfolgt bis zwei Monate nach dem Bilanzstichtag). In diesem Fall ist in der Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung (→ Drohende Verluste) auszuweisen.