ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Latente Steuern
Der Handels- und der Steuerbilanzgewinn können voneinander abweichen.
Ist der Handelsbilanzgewinn höher als der Steuerbilanzgewinn müssen Kapitalgesellschaften in der Handelsbilanz eine Rückstellung für latente Steuern bilden (§ 274 Abs. 1 HGB), wenn sich dieses in späteren Jahren wieder ausgleicht.
Bei einer unterstellten Steuerbelastung von z. B. 40 % ergibt sich bei einem Steuerbilanzgewinn in Höhe von 250.000 € eine effektive Steuerbelastung in Höhe von 100.000 €. Ist der Handelsbilanzgewinn z. B. infolge einer nur in der Handelsbilanz erfolgten Aktivierung um 25.000 € höher, ergibt sich eine fiktive Steuerbelastung in Höhe von 110.000 €. Gleicht sich dieses Ergebnis in späteren Jahren wieder aus, weil z. B. infolge von Abschreibungen der Handelsbilanzgewinn in den Folgejahren um die aktivierten Beträge geringer als der Steuerbilanzgewinn ausfällt, ergibt sich für die Folgejahre aufgrund der Steuerbilanz eine höhere Steuerbelastung als nach der Handelsbilanz (dort erfolgt nur eine fiktive Steuerberechnung). Für diese in den folgenden Jahren zu erwartende höhere Steuerbelastung müssen Kapitalgesellschaften eine Rückstellung für latente Steuern ...