ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften müssen in Höhe der voraussichtlichen Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagszahlung in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Verbindlichkeitsrückstellung ausweisen.
Die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag dürfen den steuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Aus diesem Grund erfolgt bei der steuerlichen Einkommensermittlung eine entsprechende Hinzurechnung der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge (§ 10 Nr. 2 KStG).
Die A-GmbH hat für das Wirtschaftsjahr 01 Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 20.000 € geleistet. Nach den Berechnungen des Steuerberaters muss noch mit einer Abschlusszahlung in Höhe von 5.275 € (5.000 € Körperschaftsteuer und 275 € Solidaritätszuschlag) gerechnet werden.
Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz ist eine Rückstellung in Höhe von 5.275 € auszuweisen.