ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Katastrophenrisiko
Für die bloße Wahrscheinlichkeit, dass dem Unternehmen durch künftige Katastrophen (z. B. Überschwemmung, Hochwasser, Blitzschlag, Feuer, …) Aufwendungen entstehen, kann keine Rückstellung gebildet werden.
Die Firma A betreibt am Hang eines Berges Kraftwerksanlagen. Dort sammeln sich immer wieder Geröllmassen an, die von Zeit zu Zeit – durchschnittlich alle zehn bis zwölf Jahre – abrutschen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom (I 139/62 U, NWB RAAAB-48083, BStBl 1964 II S. 333) die Bildung einer „Rückstellung für Katastrophenwagnis” abgelehnt, weil keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht.