ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inspektionsverpflichtung (TÜV, …)
I. Inspektionsverpflichtung des Nutzers
Bestimmte Anlagen (Aufzüge, Pkw, Lkw, …) müssen in bestimmten Zeitabständen oder nach einem gewissen Nutzungsumfang Sicherheitsinspektionen unterworfen werden. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen kann keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, da die Inspektion die künftige Nutzung der Anlage ermöglicht (, BStBl 1987 II S. 848). Es fehlt somit an einer wirtschaftlichen Verursachung bis zum Bilanzstichtag.
A hat am 3 Lkw im Betriebsvermögen. Sämtliche Fahrzeuge müssen im Januar 02 zum TÜV. Dabei fallen folgende Kosten an: TÜV-Gebühren 900 €, Reparaturkosten 40.000 €.
Die Aufwendungen für die TÜV-Gebühren können nicht zurückgestellt werden. Die Kosten der Überprüfung ermöglichen eine zukünftige Nutzung, so dass deren Verursachung nicht in der Vergangenheit liegt. Hinsichtlich der Reparaturkosten kommt ggf. eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in Betracht (vgl. hierzu → Instandhaltung/Instandhaltungsverpflichtung).
Es ko...