ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Heizöltank (Kosten für die Entsorgung)
I. Entsorgungspflicht des Mieters
Besteht für einen Mieter eine Verpflichtung, nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten einen von ihm aufgestellten Heizölbehälter zu entfernen und ist mit seiner Inanspruchnahme zu rechnen, sind die zu erwartenden Kosten ratierlich in einer Rückstellung auszuweisen (zu erwartende Kosten 10.000 €, Vertragsdauer 10 Jahre = jährliche Aufstockung der Rückstellung um 1.000 €). Es handelt sich dabei um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, die sowohl in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) als auch in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) auszuweisen ist. Der in der Steuerbilanz auszuweisende Betrag ist abzuzinsen.
Fallen die Kosten an, weil der Unternehmer einen Aus- oder Umzug plant, ist ein Rückstellungsausweis nicht möglich (→ Betriebsverlegung).
II. Entsorgungspflicht des Hauseigentümers
Die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bestehende allgemeine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Versorgungsanlagen (z. B. Öltank) rechtfertigt keinen Ausweis einer Rückstellung.