ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Handelsvertreter/Versicherungsvertreter
I. Provisionsrückstellungen
Provisionsansprüche selbständiger Handelsvertreter entstehen (wirtschaftlich und rechtlich), soweit keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden, mit der Ausführung (= Lieferung/Erbringung der Leistung) des vermittelten Geschäfts (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB), d. h. in dem Zeitpunkt, in dem der Ertrag für das vertretene Unternehmen realisiert wird. Die Abrechnung des Handelsvertreters erfolgt regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt, so dass ggf. am Bilanzstichtag in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen ist.
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Vermittlungsumsätze des
Handelsvertreters | Bilanzmäßige
Behandlung |
Lieferung/Leistung wurde am
Bilanzstichtag bereits getätigt | |
▶ Provisionsabrechnung liegt vor | Ausweis einer Verbindlichkeit |
▶ Provisionsabrechnung liegt noch nicht vor | Ausweis einer Rückstellung (dies gilt selbst
dann, wenn der Provisionsanspruch zivilrechtlich erst mit der Zahlung durch den Kunden entsteht, vgl. hierzu Madauß, Rückstellung für Provisionen, StBp 1995 S. 235) |
Lieferung/Leistung wurde am Bilanzstichtag
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