ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Gutmünzen (Wertgutscheine)
Ein Gewerbetreibender, der sich durch die Ausstellung und Ausgabe von Gutmünzen (sog. kleine Inhaberpapiere i. S. von § 807 BGB) gegenüber jedem Inhaber verpflichtet, die Gutmünzen unter Anrechnung auf den Kaufpreis zurückzunehmen oder die aufgeprägten Geldbeträge bar auszuzahlen, hat die Verpflichtung zur Einlösung der ausgegebenen Gutmünzen als Verbindlichkeit (und nicht als Rückstellung) in der Bilanz auszuweisen. Bei der Bewertung der betrieblichen Verbindlichkeit ist zu berücksichtigen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein gewisser Teil der Münzen bzw. Gutscheine nicht eingelöst werden wird (, BStBl 1989 II S. 359).
Vgl. hierzu auch → Einlöseverpflichtung, → Rabattmarken.