ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Geschäftsrisiko (allgemeines)
Für die permanent vorhandenen allgemeinen Geschäftsrisiken kann keine Rückstellung gebildet werden (, BStBl 1972 II S. 943). Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch verschärfte Rechtsvorschriften und Zulassungsvoraussetzungen Umsatzeinbußen drohen (z. B. Einengung der Zulassungsbedingungen für bestimmte Arzneimittel, , BStBl 1989 II S. 893).
Es ist auch nicht zulässig, in der Handelsbilanz im Zusammenhang mit dem allgemeinen Konjunkturrisiko eine Drohverlustrückstellung zu bilden (→ Drohende Verluste).