ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Erdgasspeicher
Für die Verpflichtung zum Abbruch, zur Verfüllung und zur Rekultivierung im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Erdgasspeichers kann keine Rückstellung gebildet werden. Für den Betrieb eines Erdgasspeichers wird von der Bergbehörde kein Zeitraum festgelegt, so dass eine Beendigung der Speichertätigkeit eine spätere Wiederaufnahme der Speicherung nicht ausschließt. Aus diesem Umstand folgert die Finanzverwaltung (/S 2137 - 86 - StO 221, BB 1999 S. 153), dass kein Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung bzw. kein Zeitraum, in dem die Verpflichtung erfüllt werden muss, bestimmt werden kann. Die für eine Rückstellung erforderliche zeitliche Bestimmbarkeit liegt erst zu dem Bilanzstichtag vor, zu dem der zuständigen Behörde der Abschlussbetriebsplan vorgelegt und von dieser genehmigt wird. Werden erforderliche Reparaturen im Hinblick auf die Absicht, den Speicher aufzugeben, nicht vorgenommen, handelt es sich um innerbetriebliche Gründe. Damit wird eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht begründet.