ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Die Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach den Bestimmungen des ElektroG eine Entsorgungspflicht. Die Rücknahme- und Verwertungspflicht betrifft alle nach dem an private Haushalte verkauften Produkte (= so genannte „Neu-Altgeräte”). Für davor verkaufte „historische” Produkte (= so genannte „Alt-Altgeräte”) ergibt sich nach § 14 Abs. 5 ElektroG die Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.
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Kategorien lt. § 2 ElektroG | |
1. Haushaltsgroßgeräte | 7. Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte |
2. Haushaltskleingeräte | 8. Medizinprodukte (ohne implantierte und
effektiöser Produkte) |
3. IT- und
Kommunikationsgeräte | |
4. Geräte der Unterhaltungselektronik | 9. Überwachungs- und
Kontrollinstrumente |
5. Beleuchtungskörper | 10.
Automatische Ausgabegeräte |
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (ohne ortsfeste
industrielle Großwerkzeuge) |
1. Rücknahmeverpflichtung für Altgeräte
Im Regelfall werden die Alt-Altgeräte von den privaten Haushalten auf Deponien entsorgt. Die Hers...