ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Entsorgung
Besteht für ein Unternehmen eine Verpflichtung zur Entsorgung bestimmter Güter (z. B. Sondermüll, Altöl, Elektroschrott), ist insoweit eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) auszuweisen, als am Bilanzstichtag ein Entsorgungsrückstand besteht.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Abbruchverpflichtung, → Abfallbeseitigung, → Altauto-Rücknahme (Entsorgungsverpflichtung), → Altreifen, → Batterien, → Erdgasspeicher, → Heizöltank (Kosten für die Entsorgung), → Kernkraftwerke, → Umweltschutzverpflichtungen, → Windkraftanlage (Beseitigungspflicht).