Günter Maus

ABC der Rückstellungen

1. Aufl. 2008

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55821-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-57721-5

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ABC der Rückstellungen (1. Auflage)

Buchführung

Die Erstellung eines Jahresabschlusses ist nur dann möglich, wenn alle Geschäftsvorfälle in der Buchführung erfasst sind. Die Buchungen für den letzten Monat im Geschäftsjahr werden regelmäßig erst im neuen Jahr verbucht. Im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Verbuchung von laufenden Geschäftsvorfällen (§ 238 Abs. 1 HGB, § 140 AO, § 141 AO) muss für die Kosten im Zusammenhang mit nach dem Bilanzstichtag anfallenden Buchführungsarbeiten, die Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Wirtschaftsjahres betreffen, in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden (, BStBl 1992 II S. 1010). Werden die Arbeiten von Dritten erledigt, sind die voraussichtlich dafür anfallenden externen Kosten (Honorar, Kostenpauschale) maßgebend. Sind eigene Arbeitnehmer mit der Buchführung betraut, ist auf die internen Einzelkosten (z. B. Gehalt des Buchhalters) und die angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten abzustellen.

Hinweis auf weitere Stichwörter:

Jahresabschluss-, Prüfungs- und Beratungskosten, → Betriebsprüfung (Außenprüfung).