ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Betriebsveräußerung/-aufgabe
Wird ein Betrieb aufgegeben bzw. veräußert (z. B. am ), ist eine Abschlussbilanz zu erstellen. In dieser sind unter den allgemein geltenden Voraussetzungen Rückstellungen auszuweisen (z. B. für eine Gewerbesteuerabschlusszahlung des Jahres 01). Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe endet das Recht bzw. die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung. Nach diesem Zeitpunkt können weitere Verpflichtungen entstehen sowie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben anfallen. Es handelt sich in diesem Fall um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte sind nach dem Zu- und Abflussprinzip (§ 4 Abs. 3 EStG und § 11 EStG) zu ermitteln. Es ist nicht zulässig, weiterhin eine Bilanz aufzustellen und darin z. B. Rückstellungen auszuweisen (, BStBl 1985 II S. 430).