ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Aufsichtsratsvergütung
Werden die Aufsichtsratsmitglieder gegen Entgelt tätig und steht deren Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht fest, ist hierfür in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen.