ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Arzneimittelhersteller (Pharmaindustrie)
Führt eine Gesetzesänderung zu einer Verschärfung der Zulassungsbedingungen für Arzneimittel, kann für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Analyse und Registrierung von bisher zulassungsfreien Arzneimitteln, die auch nach dem Bilanzstichtag in Verkehr gebracht werden sollen, keine Rückstellung gebildet werden (, BStBl 1989 II S. 893).
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Nachanalyse von so genannten Alt-Arzneimitteln nach dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts kann nicht Grundlage einer Rückstellung sein (; , NWB MAAAB-31425). Die hierfür anfallenden Kosten betreffen nicht vergangene Wirtschaftsjahre, sondern schaffen die Grundlage, auch in der Zukunft bestimmte Produkte vertreiben zu dürfen.
Für die permanent vorhandenen allgemeinen Geschäftsrisiken kann keine Rückstellung gebildet werden (, BStBl 1972 II S. 943). Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch verschärfte Rechtsvorschriften und Zulassungsvoraussetzungen Umsatzeinbußen drohen (z. B. Einengu...BStBl 1989 II S. 893