ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Altauto-Rücknahme (Entsorgungsverpflichtung)
I. Ab dem in Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Hersteller und gewerbliche Importeure von Kraftfahrzeugen werden durch das AltfahrzeugG (BGBl 2002 I S. 2199) verpflichtet, Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen und zu verwerten. Nach Artikel 53 Abs. 1 EGHGB ist für die zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (erstmals im Jahresabschluss für das nach dem endende Geschäftsjahr) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen.
Die Rückstellung ist in der Handels- und Steuerbilanz (keine Ansammlung!) auszuweisen. In der Steuerbilanz ist eine Abzinsung vorzunehmen.
II. Vor dem in Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Die Rücknahmeverpflichtung umfasst auch vor dem in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, wobei die gesetzliche Verpflichtung erst am in Kraft getreten ist.
Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist in der zum aufzustellenden Handelsbilanz hierfür eine Rückstellung auszuweisen. Alternativ darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Artikel 53 Abs. 1 HGB anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei...