Vordrucke für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG für den Veranlagungszeitraum 2007:
I. Vordrucke
Für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG für den Veranlagungszeitraum 2007 werden die nachstehend auf Körperschaften bezogenen Vordrucke hergestellt:
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1. | KSt 1 A | Körperschaftsteuererklärung und
Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe- schränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, | |
2. | Anlage A | Nicht abziehbare
Aufwendungen, | |
3. | Statistisches
Blatt Anlage A | ||
4. | Anlage AE | Ausländische Einkünfte/Nicht zu
berücksichtigende Gewinn- minderungen bei Auslandsbeteiligungen, | |
5. | Anlage GR | Genossenschaften und Vereine, | |
6. | Anlage ORG | Hinzurechnungen/Kürzungen in Organschaftsfällen, | |
7. | Anlage SP | Anlage besonderer Spendenabzug, | |
8. | Anlage WA | Weitere Angaben – Anträge, | |
9. | Statistisches
Blatt Anlage WA | ||
10. | Anlage WoBau | Nach
§ 13
Abs. 3 KStG nicht abziehbarer Verlust bei
ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei Rechtsträgern i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG, | |
11. | KSt 1 B | Körperschaftsteuererklärung und
Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe- schränkt Steuerpflichtige, bei denen auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können, | |
12. | KSt 1 C | Körperschaftsteuererklärung und
Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt Steuerpflichtige, | |
13. | KSt 1 F | Erklärung zur gesonderten
Feststellung | |
1. | des steuerlichen Einlagekontos (§ 27
Abs. 2 KStG), | ||
2. | des durch Umwandlung von Rücklagen
entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG), | ||
3. | des fortgeschriebenen Endbetrags
i. S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) in den Fäl- len des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG, | ||
4. | des fortgeschriebenen Endbetrags
i. S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahrs 2006/2007) zum , | ||
14. | KSt 1 Fa | Erklärung zur gesonderten
Feststellung | |
1. | des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2
Satz 1 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersön- lichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personen- vereinigungen und Vermögensmassen, | ||
2. | des durch Umwandlung von Rücklagen
entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe ge- werblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, | ||
15. | KSt 1 F – 27/28 | Ermittlung des steuerlichen
Einlagekontos (§ 27 Abs. 2
Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG), | |
16. | KSt 1 F – 37 | Ermittlung des
Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 4
Satz 1 KStG) zum , | |
17. | KSt 1 F – 38 | Ermittlung des fortgeschriebenen
Endbetrags i. S. des
§ 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) in den Fällen des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG, | |
18. | KSt 1 F – 2
WJ | Aufteilung
des Verlustabzugs für Zwecke des
§ 35 KStG auf
zwei im Veranlagungszeitraum 2007 endende Wirtschaftsjahre, | |
19. | KSt 2 F/3 F | Berechnungsbogen und Bescheid über
die gesonderte Feststel- lung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2. § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG, | |
20. | Statistisches Blatt
zu KSt 3 F | ||
21. | KSt 4 A/4 B | Berechnungsbogen und Bescheid über
Körperschaftsteuer
und Solidaritätszuschlag, | |
22. | Statistisches Blatt
zu KSt 4 A | ||
23. | Anleitung |
Auf jeder Vordruckseite der Erklärungsvordrucke ist ein Feld für die Eintragung der Steuernummer vorgesehen, um eine eindeutige Zuordnung der Seiten der Steuererklärung zu gewährleisten.
Welche Vordrucke die Körperschaften im Einzelfall abzugeben haben, bitte ich aus der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Vordruckübersicht ist auszugsweise aus der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung übernommen.
In den Vordrucken sind unter Anderem folgende Änderungen erfolgt:
Im Vordruck KSt 1 A wurde
der Zeilenbezug in Zeile 77d korrigiert,
die Zeilen 37a und 39b bezüglich der Frage der bilanziellen Erfassung ergänzt und
über Zeile 39e die Hinzurechnung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust ergänzt.
In Zeile 11 der Anlage A sind die Gebühren nach §§ 89 und 178a AO ergänzt worden.
Im Vordruck KSt 1 B wurde in den Zeilen 37 und 40 der gesenkte Sparerfreibetrag berücksichtigt.
In den Vordrucken KSt 1 F in Zeile 31a sowie KSt 1 F – 27/28 in Zeile 15a wurde eine Eintragungsmöglichkeit für nicht erfolgwirksam gebuchte Einlagen i. S. des. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ergänzt.
Im Vordruck KSt 1 F – 27/28 wurde in den Zeilen 68 bis 72 der Kapitalertragsteuerabzug für Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG sichergestellt.
Die folgenden Gesetzesänderungen haben ebenfalls zu Änderungen in den Vordrucken geführt:
Unternehmensteuerreformgesetz: vom , BStBl 2007 I S. 630:
Die Regelungen zur Wertpapierleihe sind in den Zeilen 44j, 44k und 44l im Vordruck KSt 1 A, in den Zeilen 18d bis 18f in der Anlage AE sowie in Zeile 39 der Anlage ORG berücksichtigt worden. Die Zeile 26a im Vordruck KSt 1 A ist für den Investitionsabzugsbetrag eingefügt worden.
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom , BStBl 2007 I S. 815
Die Neuregelung des Spendenabzugs ab 2007 wurde in den Zeilen 54a bis 61 des Vordrucks KSt 1 A umgesetzt. In Zeile 54b sind die Fälle aufgelistet, bei denen die ebenfalls an die neue Rechtslage angepasste Anlage SP zu verwenden ist. Die Anlage SP wird zukünftig öfter als bisher zum Einsatz kommen.
Jahressteuergesetz 2008 vom , BStBl 2008 I S. 218:
Hier wurde insbesondere der Änderung des § 38 KStG Rechnung getragen, vgl. Zeile 34c im Vordruck KSt 1 A. Der Vordruck KSt 1 F – 38 ist in den Fällen der Antragstellung nach § 34 Abs. 16 KStG weiterhin anzuwenden. Die Anleitung wurde dahingehend ergänzt, dass die Vordrucke KSt 1 F – 37 und KSt 1 F – 38 außer in den Fällen der Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG nur noch bei abweichendem Wirtschaftsjahr zu verwenden sind.
Ergänzend verweist die OFD auf die DA-FEST, Fach 6, Teil 999 – Anlagen, Nr. 12, Erläuterungen zur Jahresfreigabe 2007, die neben den Änderungen bei der Kennzahleneingabe auch die Änderungen in den Erklärungsvordrucken darstellt.
II. Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen
Die maschinelle Übersendung von Erklärungsvordrucken wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingestellt (siehe u. a. auch Vfg. vom – O 2222 – 6 – StH 117 –).
Von einem Einzelversand der Erklärungsvordrucke an Steuerpflichtige ist aus Kostengründen abzusehen.
III. Lieferung der Vordrucke
Die Vordrucke sind den Finanzämtern in Höhe eines geschätzten Bedarfs übersandt worden.
IV. Kreis der Erklärungspflichten und öffentliche Aufforderung
Der Kreis der Erklärungspflichten ergibt sich aus der "Öffentlichen Aufforderung" (vgl. Vordruck "ESt 1"). Dieser Vordruck ist in den Gemeinden und in den Finanzamtsgebäuden auszuhängen.
V. Körperschaftsteuerstatistik 2007
Wegen der Körperschaftsteuerstatistik 2007 verweist die OFD auf die Veranlagungsverfügung IX/6 Nr. 1 VZ 2007.
Anlage
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KSt 1 A | KSt 1
B | KSt 1
C | ||||||
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, bei
denen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen können: | unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens- massen, bei denen auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können, wenn sie | beschränkt steuer- pflichtigen Körper- schaften | ||||||
1. | Kapitalgesellschaften, | 1. | Versicherungs- und Pensions- fondsvereine auf Gegenseitig- keit | |||||
2. | Genossenschaften | |||||||
1. | nicht steuerbefreit sind oder | |||||||
2. | Betriebe gewerbl. Art von
juris- tischen Personen des öffent- lichen Rechts | 2. | steuerbefreit,
aber partiell steuerpflichtig sind, | |||||
z.B. Vereine, Anstalten, Stiftungen und
andere Zweckvermögen des privaten Rechts | ||||||||
Anlage A mit dem
Statistischen Blatt – Nicht abziehbare Aufwendungen | ||||||||
Anlage AE – Ausländische
Einkünfte | ||||||||
Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung | ||||||||
Anlage GR – Genossenschaften
und Vereine | ||||||||
Anlage ORG – Hinzurechnungen
/ Kürzungen in Organschaftsfällen | ||||||||
Anlage SP – Besondere
Anlage für den Spendenabzug bei Zuwendungen an Stiftungen | ||||||||
Anlage St – Statistisches
Blatt | ||||||||
Anlage WA mit dem
Statistischen Blatt – Weitere Angaben –
Anträge | ||||||||
Anlage WoBau – Nach
§ 13 Abs. 3 KStG nicht abziehbarer Verlust bei ehemals
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei
Rechts- trägern i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG | ||||||||
Anlage L – Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft | ||||||||
Anlage V – Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung | ||||||||
KSt 1
F – Erklärung zur gesonderten
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, des durch Umwandlung von
Rücklagen entstandenen Nennkapitals sowie des Endbetrags an EK 02 – mit vereinfachter Ermittlung des Körperschaftsteuergut- habens (§ 37 Abs. 4 Satz 1 KStG), des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7 KStG und des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Die ausführlichen Ermittlungen (Vordruck KSt 1 F – 27/28, KSt 1 F – 37 bzw. KSt 1 F – 38) sind zu verwenden: | ||||||||
1. | In Umwandlungsfällen, | 8. | bei
Rückzahlung von Geschäftsguthaben an
ausscheidende Genossenschaftsmitglieder (§ 38 Abs. 1 Satz 6 und 7 i. V. mit § 34 Abs. 13d KStG), | |||||
2. | bei Liquidation, | |||||||
3. | wenn ein Sonderausweis
vorhanden ist, | |||||||
4. | bei Nennkapitalveränderungen außerhalb von
Umwandlungen, | Die Vordrucke KSt 1 F-37 und KSt 1 F-38 sind in den
o.a. Fällen nur bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2006/2007 zu verwenden, | ||||||
5. | bei Eintritt einer Steuerbefreiung oder bei Beendigung
der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 40 Abs. 3 oder 5 KStG 2006 [1]), | |||||||
6. | bei
Organgesellschaften, | 9. | In den Fällen des Antrags nach § 34
Abs. 16 KStG. | |||||
7. | in umwandlungsähnlichen
Fällen bei Betrieben gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit, | In diesen Fällen ist auch bei einem
kalenderjahrgleichen Wirt- schaftsjahr der Vordruck KSt 1 F-38 zu verwenden. | ||||||
Der Vordruck KSt 1 F ist nicht abzugeben,
wenn der Vordruck KSt 1 Fa abgegeben wird. | ||||||||
KSt 1
Fa – Erklärung zur gesonderten
Feststellung | ||||||||
– | des
steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG)
bei Betrieben gewerb- licher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäfts- betrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personen- vereinigungen und Vermögensmassen mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. | |||||||
– | des durch
Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28
Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. | |||||||
KSt 1 F-27/28
– Anlage zu KSt 1 F – Ausführliche Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) | ||||||||
KSt 1 F-37
– Anlage zu KSt 1 F – Ausführliche Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 4 Satz 1 KStG) | ||||||||
KSt 1 F-38
– Anlage zu KSt 1 F – Ausführliche Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags aus dem EK 02 | ||||||||
KSt 1 F-2 WJ – Anlage
zu KSt 1 F – Aufteilung des Verlust- abzugs für Zwecke des § 35 KStG auf zwei im Veranlagungszeitraum 2007 endende Wirtschaftsjahre |
Oberfinanzdirektion
Hannover v. - S 2932 - 10 - StO
243
Fundstelle(n):
LAAAC-83395
1KStG 2000 = Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch des Gesetz vom (BGBl I S. 3150).