BFH Beschluss v. - VIII B 67/08

Keine Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung; Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

Gesetze: FGO § 128 Abs. 4, FGO § 133a, FGO § 138

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm seine Klage wegen Abrechnung der Umsatzsteuer 2002 und der Zinsen zur Umsatzsteuer 2002 nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück. Daraufhin trennte die Einzelrichterin das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 und 2005 sowie eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2002 mit neuem Aktenzeichen 14 K 674/08 ab. Das Verfahren stellte das Finanzgericht (FG), soweit die Klage zurückgenommen worden ist, durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ein mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 136 Abs. 2 FGO.

Den abgetrennten Rechtsstreit erklärten die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten erlegte das FG auch hinsichtlich der begründeten Sachanträge zur Umsatzsteuer gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO dem Kläger auf. Da die Klage bezüglich des Verspätungszuschlages zwar Erfolg gehabt hätte, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) indes nur zu einem geringen Teil unterlegen gewesen wäre, erlegte das FG auch insoweit dem Kläger die Kosten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO auf.

Gegen den legte der Kläger, soweit er das abgetrennte Verfahren 14 K 674/08 betrifft, ohne nähere Begründung Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 4, § 132 FGO).

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die —ordentliche— Beschwerde nicht gegeben.

Damit sind isolierte Kostenentscheidungen wie in Beschlüssen über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache —worüber das FG den Kläger im angefochtenen Beschluss auch zutreffend belehrt hat— unanfechtbar (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (BFH–Beschlüsse in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468, dazu Steinhauff in jurisPR–SteuerR 22/2007 Anm. 5, m.umf.N. zur inzwischen ständigen Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
KAAAC-83326