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FG Bremen Urteil v. - 2 K 74/07 (1)

Gesetze: AO § 173 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 3, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 130 Abs. 2, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 2, EStG § 38 Abs. 3 S. 1, EStG § 41a Abs. 1 S. 1, EStG § 41c Abs. 1 Nr. 1, EStG § 41c Abs. 1 Nr. 2, EStG § 41c Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 41c Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Zulässigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides gegen den Arbeitgeber bei Aufdeckung von früheren eigennützigen Lohnsteuermanipulationen von Arbeitnehmern bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung

Verhältnis der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO und der Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO

Kein Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 EStG aufgrund einer erst vom Lohnsteuerprüfer angestoßenen Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG

Leitsatz

1. Hat die für Lohnbuchhaltung zuständige (ehemalige) Personalleiterin einer GmbH durch Manipulationen im Bereich des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu ihren eigenen Gunsten ihre eigene Lohnsteuer teilweise hinterzogen und wird dieser Sachverhalt dem Finanzamt erst nach Abschluss einer Lohnsteueraußenprüfung im Rahmen der nächsten Lohnsteueraußenprüfung bekannt, so steht die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO dem Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen die GmbH als Arbeitgeberin nicht entgegen. Soweit auch im Rahmen des § 173 Abs. 2 AO eine Exkulpationsmöglichkeit nach dem Vorbild des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO bestehen sollte, kann sich die GmbH jedenfalls darauf nicht berufen, wenn sie die Personalleiterin mit der Erfüllung der lohnsteuerlichen Aufgaben beauftragt hatte und die Personalleiterin damit als „Erfüllungsgehilfin” i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 3 AO anzusehen war.

2. Der Erlass eines (erneuten) Haftungsbescheids gegen die Arbeitgeberin wird weder dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt nach der früheren Lohnsteueraußenprüfung gegen die Arbeitgeberin wegen anderer Sachverhalte schon einen Haftungsbescheid erlassen hat, noch dadurch, dass die Arbeitgeberin sofort eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG beim Finanzamt gemacht hat, nachdem sie aufgrund der Tätigkeit des Lohnsteuerprüfers bei der Lohnsteuerprüfung für die Folgejahre die Manipulationen der ehemaligen Personalleiterin entdeckt hatte.

3. § 42d Abs. 2 EStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Anzeige die Arbeitgeberhaftung nur entfallen lässt, wenn ein Tatbestand i.S.v. § 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 41c Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative EStG, § 41c Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG oder § 41c Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG vorliegt. Dies muss jedenfalls gelten, wenn der Arbeitgeber nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund von Hinweisen oder Feststellungen des Lohnsteuerprüfers im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die fehlerhafte Behandlung anzeigt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 40 Nr. 2
GAAAC-82633

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